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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.1997 - 1 L 21/97   

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https://dejure.org/1997,10692
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.1997 - 1 L 21/97 (https://dejure.org/1997,10692)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 (https://dejure.org/1997,10692)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Mai 1997 - 1 L 21/97 (https://dejure.org/1997,10692)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Landkreiszuordnung; Gebietsänderung; Klagebefugnis; Amtszugehörigkeit; Rück-Neugliederung; Amtsverfassung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.1997 - 1 L 21/97
    Eine derartige Rück-Neugliederung wird von Gründen des öffentlichen Wohls getragen, wenn auf Grund objektiver Anhaltspunkte zu erwarten ist, daß in einem überschaubaren Zeitraum nicht mit einem Schwinden der fehlenden Akzeptanz der gegenwärtigen Zuordnung zu rechnen ist (im Anschluß an BVerfG, 12.05.1992 - BVerfGE 86, 90).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04

    Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Amt, Auflösung,

    Eine die Antragsbefugnis begründende Rechtsverletzung folgt vielmehr grundsätzlich bereits aus der Änderung der Ämterverfassung und dem damit verbundenen Eingriff in den Bestand des Antragstellers als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (vgl. zur Klagebefugnis des Amtes: OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 -, NordÖR 1998, 46 = LKV 1998, 21).

    Selbst wenn nach dem Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2003 und den Vorstellungen des Landtags im Antrag vom 16.09.2004 (LT-Drs. 4/1340) den freiwillig getroffenen Vereinbarungen in der Regel Vorrang gegenüber anderen denkbaren Vorstellungen zu geben ist, hat der Verordnungsgeber die Entscheidung nach § 125 Abs. 6 KV M-V unter Berücksichtigung der Gründe des öffentlichen Wohls zu treffen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97, S. 35 f des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 ; Darsow, a.a.O., § 125 Rn. 9).

    Er kann sich insoweit nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Verf M-V berufen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 -), es bereitet vielmehr nach der Ausgestaltung der Amtsordnung auch in diesem Bereich Beschlüsse nur vor und führt sie durch (§ 127 Abs. 1 KV M-V).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - M 300/04

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Amt; Auflösung;

    Eine die Antragsbefugnis begründende Rechtsverletzung folgt vielmehr grundsätzlich bereits aus der Änderung der Ämterverfassung und dem damit verbundenen Eingriff in den Bestand des Antragstellers als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. 9 125 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (vgl. zur Klagebefugnis des Amtes: OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 -, NordÖR 1998, 46 = LKV 1998, 21).

    Selbst wenn nach dem Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2003 und den Vorstellungen des Landtags im Antrag vom 16.09.2004 (LT-Drs. 4/1340) den freiwillig getroffenen Vereinbarungen in der Regel Vorrang gegenüber anderen denkbaren Vorstellungen zu geben ist, hat der Verordnungsgeber die Entscheidung nach § 125 Abs. 6 KV M-V unter Berücksichtigung der Gründe des öffentlichen Wohls zu treffen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97, S. 35 f des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 >575<; Darsow, a.a.O., § 125 Rn. 9).

    Er kann sich insoweit nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG , Art. 72 Abs. 1 Verf M-V berufen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 -), es bereitet vielmehr nach der Ausgestaltung der Amtsordnung auch in diesem Bereich Beschlüsse nur vor und führt sie durch (§ 127 Abs. 1 KV M-V).

  • VG Schleswig, 13.03.2008 - 6 A 140/07
    Einem Amt kommt somit auch nicht eine Selbstverwaltungsgarantie in Form der Personalhoheit, Finanzhoheit oder Planungshoheit in ihrem Amtsbereich zu (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 - zitiert nach Juris, Rn. 92).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2005 - 4 M 332/04

    Neugestaltung der kommunalen Ämterstruktur im Land Mecklenburg-Vorpommern;

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